Vorzeitige Auflösung
§ 37
Das Dienstverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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