3. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für
Erzieher
Form der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 37.
Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124736
alte Dokumentnummer
N7199326988J
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