§ 37 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

3. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Erzieher

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 37.

Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124736

alte Dokumentnummer

N7199326988J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)