§ 37.
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
- 1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
- 1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;
- 2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
- 2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;
- 2b. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2009)
- 3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
- 4. zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;
- 5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
- 6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a;
- 7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at ) dauerhaft bereitzustellen.
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40103542
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