§ 37 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Widmungswidrige Verwendung

§ 37

(1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

  1. 1. die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
  2. 2. der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
  3. 3. die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 über einen Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
  4. 4. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)