§ 37 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

2. Ersatzleistung durch die Post.

§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung

Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145854

alte Dokumentnummer

N9195721127L

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