§ 37 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.

§ 37.

Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können Postgebühren im Betrag von mindestens 2 000 Schilling im voraus entrichtet werden. Der Absender ist berechtigt, die Ausfertigung eines oder mehrerer Abrechnungshefte bei dem Postamt zu verlangen, bei dem er mit dem Abrechnungsheft Postgebühren entrichten will. Die Gültigkeitsdauer der Abrechnungshefte ist nicht beschränkt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145912

alte Dokumentnummer

N9195722592L

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