§ 37
(1) Die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 34 Abs. 2) haben die Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen.
(2) Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
(3) Der/Die Vorsitzende, der Direktor/die Direktorin und der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 35 Abs. 6 geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.
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