Vollstreckung
§ 37.
(1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
1. Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet: „In § 37 wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 37 wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetzes 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetzes 2011“ ersetzt.“.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40151952
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)