§ 37 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Vorbereitung

§ 37.

(1) Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.

(2) Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)