Vorbereitung
§ 37.
(1) Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.
(2) Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265049
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