§ 37 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Lizenzübertragung

§ 37.

Die vom Patentinhaber oder vom Patentamt eingeräumte Lizenz kann ohne Zustimmung des Patentinhabers vom Lizenzträger unter Lebenden nur mit dem Betrieb, dem die Lizenz dienstbar ist, übertragen werden und geht von Todes wegen nur dann auf seine Rechtsnachfolger über, wenn von diesen das lizenzberechtigte Unternehmen fortgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028683

alte Dokumentnummer

N2197026769S

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