Lizenzübertragung
§ 37.
Die vom Patentinhaber oder vom Patentamt eingeräumte Lizenz kann ohne Zustimmung des Patentinhabers vom Lizenzträger unter Lebenden nur mit dem Betrieb, dem die Lizenz dienstbar ist, übertragen werden und geht von Todes wegen nur dann auf seine Rechtsnachfolger über, wenn von diesen das lizenzberechtigte Unternehmen fortgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028683
alte Dokumentnummer
N2197026769S
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