§ 37.
Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von § 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar
- 1. für auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
- 2. für europäische Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
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