§ 37 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 37.

Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von § 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar

  1. 1. für auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
  2. 2. für europäische Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

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