Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zahlungsempfänger
§ 37.
(1) Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168132
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