Orthoptischer Dienst
§ 37.
Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
- 1. aus den Unterrichtsfächern
- a) Formen und Behandlung des Schielens,
- b) Pathologie,
- c) Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung,
- d) Ophthalmologische Untersuchungsmethoden einschließlich Perimetrie und
- e) Neurologie und Neuroophthalmologie
- drei Prüfungen zu absolvieren,
- 2. an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
- 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136236
alte Dokumentnummer
N8199317240L
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