§ 37 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Orthoptischer Dienst

§ 37.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1. aus den Unterrichtsfächern
  1. a) Formen und Behandlung des Schielens,
  2. b) Pathologie,
  3. c) Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung,
  4. d) Ophthalmologische Untersuchungsmethoden einschließlich Perimetrie und
  5. e) Neurologie und Neuroophthalmologie
  1. drei Prüfungen zu absolvieren,
  1. 2. an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  2. 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136236

alte Dokumentnummer

N8199317240L

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