§ 37 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 37.

(1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 34 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055290

alte Dokumentnummer

N3199657164J

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