§ 37 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Teil 5

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 37.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

(2) Die Medienfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 288/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign gemäß dieser Verordnung berechtigt.

(6) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(8) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077043

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