Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
6. Abschnitt
Berichtswesen Datenaustausch
§ 37.
(1) Jeder Messnetzbetreiber hat nach Möglichkeit stündlich (einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage), jedoch mindestens zweimal täglich, die Daten in Form von Halbstundenmittelwerten an den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.
(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB gemäß Abs. 3 sowie der Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist. Für die Erstellung des bundesweiten Jahresberichtes sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht gemäß § 41 Abs. 2 zu veröffentlichen ist, durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Messnetzbetreiber die entsprechenden Daten und Informationen spätestens zwei Monate vor den in der
- - Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991,
- - Richtlinie 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon, (92/72/EWG ), ABl. Nr. L 297 vom 13. Oktober 1992,
- - Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 35/14 vom 5. Februar 1997,
- - Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296/55 vom 21. November 1996,
- - Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41 vom 29. Juni 1999 und der
- - Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Benzol in der Luft, ABl. Nr. L 313/12 vom 13. Dezember 2000
- genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit. Zu den selben Zeitpunkten werden alle anderen Daten und Informationen dem Umweltbundesamt auf Datenträgern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils mindestens vier Monate vor dem in den Richtlinien festgelegten Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Sonntag, Monatsbericht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024235
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