§ 37 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 37

§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 33c) und über Anträge auf Übertragung (§ 30a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.

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