§ 37 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Monitoring

§ 37

§ 37. Abweichend von § 36 Abs. 2 wird im Rahmen von Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) jeweils nur eine Probe entnommen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind jedoch über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, unverzüglich zu informieren.

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