§ 37 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Meldepflichten

§ 37.

(1) Wird dem Lehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  4. 4. Änderung des Wohnsitzes,
  5. 5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Schlagworte

Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Urlaub,

Weihnachtsferien, Semesterferien

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105508

alte Dokumentnummer

N6199115672J

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