§ 37 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 37. Zivilluftfahrer-Prüfordnung.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 33) und an die fachliche Befähigung (§ 34) zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung).

(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059804

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