§ 37. Zivilluftfahrer-Prüfordnung.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 33) und an die fachliche Befähigung (§ 34) zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung).
(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40059804
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