3. ABSCHNITT
Arbeitsschutz Arbeitszeit
§ 37
(1) § 37.Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. § 42 ist nicht anzuwenden.
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