§ 37 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37.

Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.

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