§ 37 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 37

§ 37. Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

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