§ 37 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Berufssitz

§ 37.

(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.

(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049965

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)