§ 37 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser

§ 37

Unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen dürfen die bei der Herstellung von Gasgeräten verwendeten Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebensmitteln, Trink- oder Brauchwasser in Berührung kommen können, deren Qualität nicht beeinträchtigen.

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