Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser
§ 37
Unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen dürfen die bei der Herstellung von Gasgeräten verwendeten Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebensmitteln, Trink- oder Brauchwasser in Berührung kommen können, deren Qualität nicht beeinträchtigen.
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