§. 37.
Der Landesstelle allein steht das Befugniß zur Anweisung der Gelder aus dem für die Bestreitung der Bau- und Regieauslagen bestimmten Fonde zu. An Unterbehörden darf ein Anweisungsrecht nur für besondere voraus bestimmte Fälle und innerhalb ziffermäßig ausgedrückter Gesammtbeträge übertragen und von diesen nur im Namen und für Rechnung der Landesstelle, unter gehöriger Evidenzhaltung derselben, hiefür ausgeübt werden.
Schlagworte
Befugnis, Bauauslage, Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027631
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