§ 37 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 37.

Der Landesstelle allein steht das Befugniß zur Anweisung der Gelder aus dem für die Bestreitung der Bau- und Regieauslagen bestimmten Fonde zu. An Unterbehörden darf ein Anweisungsrecht nur für besondere voraus bestimmte Fälle und innerhalb ziffermäßig ausgedrückter Gesammtbeträge übertragen und von diesen nur im Namen und für Rechnung der Landesstelle, unter gehöriger Evidenzhaltung derselben, hiefür ausgeübt werden.

Schlagworte

Befugnis, Bauauslage, Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027631

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