Nebenbetriebe
§ 37.
(1) Gewerbetreibende, die Handwerke, gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen, wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
(2) Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. § 15 ist anzuwenden.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als Nebenbetrieb geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070018
alte Dokumentnummer
N5197418416S
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