Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
§ 37.
Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (§§ 32 bis 36) dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091996
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