IV. Abschnitt
Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen Zuständigkeit
§ 37.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20009731
Dokumentnummer
NOR40188499
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