Vollziehung
§ 37.
(1) Mit der Vollziehung der §§ 13 und 14 ist, soweit diese Bestimmungen die Zollämter betreffen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(2) Bezieht sich ein Antrag für die Durchführung von Versuchen gemäß § 12 Abs. 1 auf Zusatzstoffe oder unerwünschte Stoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu genehmigen.
(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136774
alte Dokumentnummer
N8199331627J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)