§ 37 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vollziehung

§ 37.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 13 und 14 ist, soweit diese Bestimmungen die Zollämter betreffen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(2) Bezieht sich ein Antrag für die Durchführung von Versuchen gemäß § 12 Abs. 1 auf Zusatzstoffe oder unerwünschte Stoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu genehmigen.

(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136774

alte Dokumentnummer

N8199331627J

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