§ 37 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

§ 37.

(1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3 lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095428

alte Dokumentnummer

N6196723142L

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