Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 37.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von den Abgeordneten, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.
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