Verschwiegenheitspflicht
§ 37.
Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40148421
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