§ 37 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb Endigungstatbestände und Umgründung

§ 37.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz

  1. 1. die Entziehung,
  2. 2. den Verzicht,
  3. 3. den Untergang des Unternehmens sowie
  4. 4. den Konkurs des Rechtsträgers

(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090677

alte Dokumentnummer

N5199853402L

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