VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.
§ 37.
Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe weisen sich durch von der Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068647
alte Dokumentnummer
N5195417434L
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