§ 37 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.

§ 37.

Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe weisen sich durch von der Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068647

alte Dokumentnummer

N5195417434L

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