Notifizierung von technischen Diensten
§ 37.
Als technische Dienste gemäß den UNECE‑Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40177603
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