Wertstellung
§ 37.
(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
- 1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
- 2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
- 1. des Betrages oder
- 2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.
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