§ 37 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

§ 37.

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136389

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