Naturalbezüge
§ 37.
(1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder Naturalwohnung zur Benützung überlassen, so hat er eine angemessene Vergütung zu leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse sowie der den Österreichischen Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung durch die Generaldirektion.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung seines Vertreters freizumachen, wenn keine andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen besteht und wenn dem Bediensteten dies nach den besonderen Umständen billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu räumen und in vollständig geräumtem Zustand samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die Österreichischen Bundesforste besteht nicht.
(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort anzutreten hat.
(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt werden und der Bedienstete - im Falle seines Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben - nachweist, daß sie aus berücksichtigungswürdigen Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen konnten, kann die Generaldirektion die Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn der Bedienstete entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.
(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung nicht verhalten werden, solange sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können. Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(9) Während der Räumungsfrist sind der Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen, falls keine andere zumutbare Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs Wochen vor der angeordneten Änderung des Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf beendet wird.
Zu Art. IX Z 1, BGBl. Nr. 297/1995:
Die Einarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, da der Begriff
,,Haushaltszulage'' in diesem Dokument nicht vorkommt.
Schlagworte
Dienstwohnung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102107
alte Dokumentnummer
N6198610245G
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