§ 37 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1).

§ 37.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Bier, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;
  2. 2. den Tag der Wegbringung;
  3. 3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053269

alte Dokumentnummer

N3199423445L

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