Entschädigung
§ 37
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.
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