§ 37 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 37

(1) Azetylenentwickler, die den Vorschriften des § 36 nicht entsprechen, dürfen, soweit nicht die Aufstellung im Freien zulässig ist (§ 38), nur in eigens hiezu bestimmten Gebäuden aufgestellt werden.

(2) Diese Gebäude müssen mit einer leichten Eindeckung versehen und mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Von einer feuerhemmenden Herstellung kann abgesehen werden, wenn das Gebäude von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt ist.

(3) Im Entwicklergebäude befindliche, für die Unterbringung von Heizanlagen bestimmte Räume müssen hart gedeckt, mit einem feuerbeständigen Fußboden versehen und vom Entwicklerraum durch eine volle Mauer getrennt sein.

(4) An die Feuermauer eines Gebäudes darf ein Entwicklergebäude nur unter Freilassung eines nach außen entsprechend abgeschlossenen, jedoch ventilierbaren Luftspaltes von mindestens 15 cm lichter Weite und mit einer Trennungsmauer von mindestens 25 cm Stärke angebaut sein.

(5) Von Nachbargrenzen soll jedes Entwicklergebäude mindestens 5 m entfernt sein. Ist die Einhaltung dieser Entfernung nicht möglich, so muß das Entwicklergebäude an der der Nachbargrenze zugekehrten Seite eine das Dach entsprechend überragende Feuermauer erhalten.

(6) In Entwicklerräumen müssen sich im Deckennähe Lüftungseinrichtungen befinden.

(7) Hinsichtlich der Entfernung der Lüftungs- und aller anderen Öffnungen des Entwicklergebäudes, von Öffnungen anderer Gebäude und von Nachbargrenzen gelten in allen Fällen die Vorschriften des § 11 Abs. 3, dritter und vierter Satz.

(8) § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(9) In Entwicklerräumen dürfen sich keine Feuerstellen und Leitungen für Rauchgase befinden.

(10) Räume, in denen an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler aufgestellt werden, müssen so groß sein und eine solche lichte Höhe besitzen, daß eine ungehinderte Bedienung der Entwickler möglich ist. Sie müssen hell sein und dürfen nur mit Dampf, Warmluft, Warmwasser oder elektrisch geheizt werden. Elektrische Heizkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie fest angeschlossen sind und ihre der umgebenden Luft zugängliche Oberfläche an keiner Stelle die Temperatur von 150 Grad C übersteigt. Die Heizleiter müssen allseits eingebettet und die Anschlußvorrichtung gasdicht sein. Offene Glühdrähte sind verboten.

(11) Die in Abs. 10 erwähnten Räume müssen, wenn dies für die Bedienung der Apparate erforderlich ist (zum Beispiel in den Abend- und Nachtstunden), auch eine künstliche Beleuchtung erhalten. Die Lichtquelle soll jedoch, wenn die Beleuchtung nicht elektrisch ist, nur außen hinter einem gasdicht schließenden durch Drahtgitter geschützten Glasverschluß (Fenster) angebracht werden. In der Wand des Entwicklerraumes, in der sich dieser Glasverschluß befindet, darf, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, keine sonstige Öffnung vorhanden sein. Bei künstlicher Beleuchtung mit Azetylen ist überdies für eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Notbeleuchtung vorzusorgen. Für die elektrischen Einrichtungen einschließlich der Beleuchtung gelten Entwicklerräume mit feststehenden Entwicklern als explosionsgefährdete Räume im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften für Elektrotechnik. Für die Beleuchtung kleiner Entwickleranlagen (bis zu einer Leistung von 6000 Litern je Stunde) genügt eine explosionssicher ausgeführte elektrische Akkumulatoren- oder Batteriehandlampe.

(12) Die Türen der Entwicklerräume müssen nach außen aufschlagen.

(13) Der Eintritt in Entwicklerräume ist Unbefugten nicht gestattet. Das Betreten mit Licht und jede Manipulation mit Zündkörpern in diesen Räumen ist verboten. An der Eingangstür ist folgende Aufschrift deutlich sichtbar anzubringen:

"Azetylengasanlage! Rauchen verboten! Explosionsgefahr!"

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