§ 37 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

II. Teil: Ermittlungsverfahren 1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

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