§ 37
(1) § 37.Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 35 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.
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