§ 37
(1) § 37.Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' zu führen.
(2) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(3) Personen gemäß Abs. 1, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit überwiegend an Blutbanken nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
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