§ 37 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969. 2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.

Aufschub der Übergabe

§ 37.

Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,

  1. 1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
  2. 2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
  3. 3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z 2 der Strafprozeßordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050424

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