Frischen mit Sauerstoff.
§ 37
(1) § 37.Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck bis einschließlich 30 at bestimmt sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden. Der Durchmesser der Stahlrohre muß so groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt. In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig. Zum Abdichten von Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet werden; dies gilt auch dann, wenn die Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar berührt wird.
(2) Sauerstoffleitungen müssen mit Gefälle verlegt sein; an den tiefsten Stellen der Leitungen müssen Vorrichtungen zum Ablassen des Kondenswassers vorhanden sein. Sauerstoffleitungen müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein; sie dürfen nicht in der Nähe von Heizgasleitungen liegen. Bei Stahlrohrleitungen müssen Richtungsänderungen in großen Krümmungen verlaufen und die Leitungen Schutzstreckenstücke aus Kupfer besitzen. In jeder Sauerstoffleitung muß ein leicht zu bedienendes Schnellschlußventil eingebaut sein.
(3) Sauerstoffleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme zu reinigen und einer Druckprobe mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen sowie während des Betriebes auf Dichtheit zu überwachen; festgestellte undichte Stellen sind sofort abzudichten. Die Leitungen sind frei von Öl und Fett zu halten; vor Inbetriebnahme und nach Reparaturen sind sie mit fettlösenden, nicht brennbaren Mitteln zu spülen. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen. Werden zum Spülen gesundheitsschädliche Mittel verwendet, sind die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Sofern das Frischen nur vorübergehend vorgenommen wird, dürfen Sauerstoff-Flaschenbatterien auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden; sonst sind die Flaschenbatterien in eigenen Objekten oder im Freien aufzustellen. Bei Verwendung von Flaschenbatterien darf nur Sauerstoff in den Rohrleitungen weitergeleitet werden, dessen Druck bereits auf den beim Frischen notwendigen Betriebsdruck vermindert wurde. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterie absperrbar sein. Die ordnungsgemäße Funktion dieser Absperreinrichtung und die Dichtheit der Anschlüsse ist auch vor jedem Blasvorgang zu prüfen.
(5) Zwischen Sauerstofflanzen aus Stahl und Sauerstoffzuleitungsschläuchen muß sich eine Schutzstrecke aus Kupfer befinden.
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