Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Mitteilungsblatt
§ 37
(1) § 37.Die Akademie hat durch die Akademiedirektion ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:
- 1. Studienpläne, Institutsordnungen, Benützungsordnungen für die Bibliothek und die Gemäldegalerie, Hausordnung;
- 2. Geschäftsordnungen des Akademiekollegiums und der Studienkommissionen;
- 3. Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 7 und § 38 Abs. 13;
- 4. Termine und Ergebnisse der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen;
- 5. Mitteilungen an die Studierenden;
- 6. Ausschreibungen von Planstellen;
- 7. die Verleihung einer Lehrbefugnis als Honorarprofessor und als Hochschuldozent.
(2) Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, treten die im Abs. 1 Z 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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