§ 37 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 37.

(1) Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen.

(2) Wurde unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt, daß eine schwer wieder gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen gezahlt oder gewährt wurden, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so ist in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 14)

Schlagworte

Urpsrungsland

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048562

alte Dokumentnummer

N3198518243R

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