Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
§ 37. Verlust akademischer Grade
(1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:
- a) durch Widerruf (Abs. 2),
- b) durch Verzicht.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(3) Für den Widerruf des akademischen Grades ist jene akademische Behörde zuständig, die den Grad verliehen hat.
(4) Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.
(5) Bei Verlust des akademischen Grades ist die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118734
alte Dokumentnummer
N7196613941L
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